Banken müssen privatschriftliche Vorsorgevollmachten beachten
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg- rechtskräftiger Beschluss vom 30.08.2017- 301 T 280/17 = FamRZ 2018, 773 f. – müssen Banken eine von ihren Bankkunden aufgesetzte privatschriftliche Vollmacht, in welcher der/die Bankkunde/in einen Dritten mit dem Führen von Bankangelegenheiten bevollmächtigt haben, grds. akzeptieren.
Für die Praxis ist diese Entscheidung von gravierender Bedeutung:
Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen können Banken nicht einfach – wie das bislang bei nahezu allen Banken durchaus üblich ist – privatschriftlich errichtete Vorsorgevollmachten ablehnen. Auch der Hinweis, dass sie nur notariell errichtete Vorsorgevollmachten anerkennen würden, ist ihnen nicht gestattet. Auch wenn die Bank behauptet, dass beim jeweiligen Kunden aufgrund einer schweren körperlichen Erkrankung auch eine psychische Beeinträchtigung vorliegen könnte, die gegebenenfalls einer wirksamen Errichtung einer Vorsorgevollmacht entgegensteht, so sind dies oft nur Behauptungen „ins Blaue hinein“, die weder durch die ärztlichen Atteste noch durch persönliche Anhörung des Gericht gestützt werden können.